Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Stadtjugendring Potsdam e.V." und hat seinen Sitz in Potsdam.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

  1. Der Stadtjugendring Potsdam e.V. (im folgenden SJR) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und des bürgerschaftlichen Engagements von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    a. die Trägerschaft von Einrichtungen, Initiativen oder Projekten, die unmittelbar auf die
    Verwirklichung der Vereinszwecke hinarbeiten;
    b. die Information der Öffentlichkeit über und das Interesse wecken für die Belange junger Menschen;
    c. das Vorschläge machen zu Fragen der Jugendpolitik und des Jugendrechts, dazu Stellung zu nehmen und für deren Durchsetzung einzutreten;
    d. die Anregung, Planung und Durchführung von gemeinsamen Aktionen und Veranstaltungen, die das Ziel haben, für Belange junger Menschen zu sensibilisieren;
    e. junge Menschen in ihrem Engagement zu begleiten;
    f. das Entgegenwirken und Entgegentreten gegen nationalistische, religiös extremistische und totalitäre
    Tendenzen bei Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

§ 4 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SJR.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jeder in Potsdam tätige Jugendverband und jede als Jugendstruktur tätige juristische Person kann als Mitglied in den SJR aufgenommen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Es besteht keine Verpflichtung zur Aufnahme.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedes oder des SJR.
  2. Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem SJR austreten, muss dies jedoch gegenüber dem Vorstand schriftlich erklären. Darüber unterrichtet der Vorstand die Mitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere das Verhalten eines Mitgliedes, das den Vereinszielen entgegenwirkt oder eine mindestens drei Jahre andauernde ruhende Mitgliedschaft eines Mitglieds. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Ausschlussantrag kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Dieser Antrag ist dem betroffenen Mitglied unverzüglich zur Zwecke der Stellungnahme zur Kenntnis zu geben. Für die Stellungnahme ist dem Mitglied eine angemessene Frist einzuräumen. Der Antrag über den Ausschluss und die Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizulegen. Auf der zur Entscheidung bestellten Mitgliederversammlung hat das Mitglied zusätzlich die Möglichkeit der Stellungnahme.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.

§ 7 Ruhende Mitgliedschaft

  1. Ist ein Mitglied aus innerverbandlichen Gründen vorübergehend nicht in der Lage, im SJR mitzuarbeiten, kann es seine Mitgliedschaft in eine ruhende Mitgliedschaft umwandeln. Jedes Mitglied, welches 1 Jahr lang nicht an der Mitgliederversammlung teilgenommen hat und ihr Fehlen nicht vor der Versammlung angezeigt hat, geht in eine ruhende Mitgliedschaft über.
  2. Ein ruhendes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung nicht mehr stimmberechtigt, kann aber an dieser beratend teilnehmen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Initiativantrag über die Beendigung der ruhenden Mitgliedschaft.
  4. Nach 3 Jahren kann ein Mitglied in ruhender Mitgliedschaft nach § 6 Abs. 3 ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss muss das Mitglied schriftlich informiert werden.

§ 8 Beiträge

Der SJR erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des SJR sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der*die Kassenprüfer*in

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausschließen.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus je einer*m stimmberechtigten Delegierter,*n, den beratenden Vertreter*innen der nicht stimmberechtigten Mitglieder und dem Vorstand zusammen. Der Vorstand hat kein eigenes Stimmrecht, kann jedoch von einem Mitglied delegiert werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, mindestens aber zwei Mal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform einzuladen.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche in Textform einzuladen.
  5. Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder können unter Angabe des Zweckes und der Gründe in Textform vom Vorstand verlangen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche in Textform vom Vorstand einzuladen.
  6. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  7. Grundsätzlich entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  8. Wichtige Beschlüsse bedürfen der Anwesenheit einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder und der 2⁄3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wichtige Beschlüsse sind Satzungsänderungen, Entlastung und Wahl des Vorstandes, Neuaufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und müssen in einer ordnungsgemäßen Einladung angekündigt werden.
  9. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
  10. Eine Teilnahme an Abstimmungen ist auch fernkommunikativ möglich.
  11. Stimmen können in Textform auf andere stimmberechtigte Mitglieder übertragen werden.
  12. Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung und eine*n Protokollführer*in. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und eine Anwesenheitsliste zu führen, welche von der*dem Versammlungsleiter*in und von der*dem Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
  13. Der Mitgliederversammlung obliegt die gesamte Planung der Arbeit. Ihr sind insbesondere vorbehalten:
    a. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes;
    b. Wahl des Vorstandes;
    c. Wahl der Kassenprüfer*innen
    d. Beratung und Beschlussfassung der Jahresplanung;
    e. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
    f. Einrichtung von Arbeitskreisen zur Unterstützung der unter § 3 genannten Zwecke des Vereins;
    g. Beschlussfassung über die Ordnung über die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeiten und über die Beitragsordnung;
    h. über Änderungen der Satzung
    i. Neuaufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens der*dem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten Stellvertreter*innen. Er besteht insgesamt aus höchstens fünf Mitgliedern.
  2. Mitglieder des Vorstands müssen volljährig und geschäftsfähig sein.
  3. Über die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung (entsprechend § 10). Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes mit einer einfachen Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder das Misstrauen aussprechen. Über dessen Entlassung und Entlastung entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung wie in § 10 geregelt.
  5. Der*die Vorsitzende und seine Stellvertreter*innen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Zur Wirksamkeit von Willenserklärungen bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Bei nicht gleichzeitiger Anwesenheit der Vorstandsmitglieder muss die Zustimmung schriftlich erfolgen.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Umsetzung der Beschlüsse. Er führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und hat über alle Entscheidungen Protokoll zu führen.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform und fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
  8. Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein bis zu 5.000,00 € je Jahr belasten, bedarf der Zustimmung des Vorstandes, damit gemeint sind auch inhaltlich im Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte inklusive deren Folgekosten.
  9. Mitglieder des Vorstands arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit als Vorstand Aufwandspauschalen erhalten. Die Höhe dieser Aufwandspauschalen regelt die Ordnung über die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeiten. Für Tätigkeiten, die nicht zum Tätigkeitsfeld des Vorstandes gehören, kann auch ein Vorstandsmitglied eine angemessene Vergütung erhalten.
  10. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Person für die Geschäftsführung bestellen, die nicht Mitglied des Vorstands ist. Diese ist als besondere Vertretung im Sinne § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen, vertragsrechtlichen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt.
  11. Der Vorstand regelt Einzelheiten der Geschäftsführung im Sinne § 30 BGB durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall mit einfachem Mehrheitsbeschluss.
  12. Über die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen entscheidet der Vorstand.
  13. Beschlüsse des Vorstandes können durch eine einfache Mehrheit aller stimmberechtigten
    Mitglieder der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

§ 12 Kassenprüfer*innen

  1. Kassenprüfer*innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
  3. Über die Prüfung der gesamten Buch‐ und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung, spätestens zur Entlastung des Vorstandes, Bericht zu erstatten.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

Erklärt ein Mitglied, dass ein Beschluss gegen seine Satzung oder seine Grundsätze verstößt, so ist dieser Beschluss für das Mitglied nicht bindend. Die Erklärung ist gleichzeitig und in gleicher Form wie der Beschluss zu veröffentlichen.

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer dafür eigens einzuberufenden Mitgliederversammlung. Zu dieser lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens einen Monat vorher in Textform ein. Der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung ist die Auflösung des SJR. Für die Auflösung müssen mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder stimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte eine*n Liquidator*in.
  3. Bei Auflösung des SJR oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zur ausschließlich gemeinnützigen Verwendung, die dem Vereinszweck entspricht zu gleichen Teilen an den Landesjugendring Brandenburg e.V. und den Jugendhilfeausschuss Potsdam.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.09.2017 in Kraft.

Unsere Satzung haben wir letztmalig 2017 partizipativ überarbeitet.

Hier könnt ihr unsere Satzung herunterladen:
sjr_satzung_beschluss_2017-09-18.pdf